AGB

1. Allgemeines/Anwendbares Recht

1.1      Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen und bilden einen integrierenden Bestandteil für unsere Offerten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen.

1.2      Abweichungen, namentlich die Übernahme von andern All­gemei­nen Bedingungen wie etwa der SIA-Normen, käuferei­ge­ne Einkaufs­bedin­gungen usw. sind nur rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart oder schrift­lich bestätigt werden.

1.3      Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligatio­nen­rechtes.

2. Verbindlichkeit von Offerten, Auftragsbestätigungen, Bestellungsänderungen, Annullierungen

2.1      Unsere Offerten sind bis Auftragserteilung freibleibend und unverbindlich. Offensichtliche Fehler in der Kalkulation der Offerten können nachträglich verrechnet werden.

2.2      Nicht in der Offerte enthaltene Materialien oder Lei­stungen werden separat berechnet.

2.3      Die Offert-preise und Konditionen beziehen sich auf den Umfang der Arbeit als Ganzes; erfolgt nur ein Teilauftrag des Projektes, können die Preise dementsprechend angepasst werden. Dies gilt auch bei unvorhersehbaren Erschwernissen, wie zb. Forderungen der Baubehörde, etwaige Gesuche seitens Kanton, Schwierigkeiten beim Bohren von Erdsonden usw. Die Offert-preise sind 2 Monate ab Offertdatum gültig.

3. Preise

3.1      Alle in den Unterlagen des Lieferanten aufgeführten Preise verstehen sich exklusiv Mehrwertsteuer.

4. Lieferbedingungen 

4.1      Die Lieferfrist beginnt nach Eingang der Bestellung und deren Bestätigung durch uns oder sobald der Vertrag abgeschlossen ist und die bei Bestellung eventuell zu erbringenden Zahlungen und Sicherheiten geleistet, sowie die wesentlichen technischen Abklärungen bereinigt worden sind

4.2      Der Unternehmer ist berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen seitens des Käufers nicht erfüllt werden. Dies gilt auch bei nachträglicher Änderung der Bestellung oder bauseits verursachten Terminverschiebungen.

4.3      Entstehen durch verspätete Lieferungen nachweislich Folgekosten, verhandeln die Vertragsparteien bezüglich einer einvernehmlichen Lösung. Der Besteller hat jedoch keinen Anspruch auf Schadenersatz, Konventionalstrafe oder Auflösung des Vetrages wegen Verspätung

4.4      Eine Lieferverpflichtung erlischt vollständig bei Zahlungsunfähigkeit des Bestellers.

4.5      Die Termine für die Arbeiten werden mit der Bauherrschaft oder deren Vertretung vorgängig besprochen und festgelegt.

5. Versand-/Transportbedingungen LSVA

5.1      Die Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe LSVA auf Apparate und Material sind in den Angeboten separat ausgewiesen, oder wurden berücksichtigt.

5.2      Für Lieferungen von Zubehör- und Ersatzteilen wer­den die Verpackungs- und Versandkosten in Rechnung ge­stellt.

5.3      Mehrkosten des Transportes hat der Besteller zu tragen, wenn sie durch seine Sonderwünsche (Express, spezielle Ankunfts­zeiten etc.) verur­sacht werden.

6. Rücknahme von Waren

  • Es ist dem Unternehmer oder deren Unterlieferant freigestellt, nach vorheriger schriftli­cher Vereinbarung mit dem Käufer katalogmässige Waren gegen Gutschrift zu­rückzuneh­men, sofern diese bei der Rücksendung noch im Lie­ferprogramm ent­halten und fabrikneu sind. Eine Verpflich­tung des Unternehmers zur Rücknahme besteht jedoch nicht.
  • Gutschriften werden ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung nicht ausbezahlt, sondern nur an andere Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Käufer angerechnet. Im Falle einer Gutschrift erfolgt folgender Abzug:
  • 10% für Apparate in ungeöffneter Originalverpackung
  • 25% für Apparate , die nicht in Originalverpackung retourniert werden, jedoch in fabrikneuem Zustand sind.

Allgemein beträgt der Mindestabzug 50.-

7. Prüfung/Mängelrüge bei Abnahme der Lieferung

7.1      Der Käufer ist verpflichtet, die Waren sofort nach Empfang zu prü­­fen. Waren, die nicht dem Lieferschein entsprechen oder sicht­bare Mängel aufweisen, sind durch den Käufer innerhalb von 10 Ta­gen vom Empfang an gerechnet schriftlich geltend zu machen (bezüglich Trans­portschäden siehe Ziff. 7.6 und Ziff. 8). Unter­lässt er dies, gel­ten Lieferungen und Leistungen als geneh­migt.

8. Garantiefristen/Dauer und Beginn

8.1      Die Garantie gemäss SIA beträgt zwei Jahre ab Übergabe der Anlage oder Inanspruchnahme durch die Bauherrschaft. Elektrische Teile haben eine Garantie von einem Jahr. Die Garantiezeit beginnt ab erster Inbetriebnahme und wird auf dem Inbetriebnahmeprotokoll festgehalten.

8.2      Für nachgelieferte Waren im Sinne der Erfüllung von Garan­tieleistun­gen gemäss Ziff. 12.1. gelten wiederum die Basis­ga­rantiefristen. Nicht ver­längert wird jedoch die Frist für die Teile der ursprünglich ge­lieferten Ware, welche keine Mängel aufwei­sen.

9. Ausschluss der Garantie

 9.1      Für bauseits gelieferte Apparate wird keine Garantie geleistet.

9.2      Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch höhere Gewalt, Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem jeweils massgeblichen Stand der Technik ent­spre­chen, ferner Nichtbeachtung der technischen Richtlinien des Lieferanten über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Be­­trieb und Wartung sowie unsachgemässe Arbeit anderer.

Von der Garantie ausgeschlossen sind ferner Mängel, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartung an Ventilatoren, Motoren, Kom­pressoren, Pumpen, Befeuchter oder Schäden durch Wassereinwir­kung entstehen.

9.3      Ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen sind Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Ölbrennerdüsen, Dich­tungen, Stopfbüchsen usw.), ebenso Betriebs­stoffe (z.B. Kältemittel usw.).

9.4      Im weitern sind ausgeschlossen: Schäden, verursacht durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern, Korrosions­schäden, insbeson­dere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlos­sen oder ungeeignete Frostschutz­mittel beigegeben sind, ferner Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenü­gende Absiche­rung, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasser­druck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektro­lytische Einflüsse usw. verursacht werden sowie bei periodisch oder längerdauernder Entleerung der Anlage, bei Betrieb mit Dampf, Zugabe von Stoffen zum Heizungs­wasser, welche auf Stahl oder Dich­tungsmaterial aggressiv wirken kön­nen, übermässige Schlamm­ablagerung in den Heizkörpern oder andern An­lageteilen und bei zeitweiser oder ständiger Sauerstoff­ein­schlep­pung in die Anlage.

10. Zahlungsbedingungen

10.1    Zahlungstermin ist 30 Tage netto ab Fakturadatum.

10.2    Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn nach Abgang der Lieferung ab Werk irgendwelche Ver­zö­gerungen ein­treten. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Be­anstandungen, noch nicht erteilten Gutschriften oder vom Lieferanten nicht anerkann­ten Ge­genforderungen zu kürzen oder zurückzubehalten.

10.3    Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesent­liche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird oder wenn auch an der Lieferung Nacharbeiten notwendig sind.

10.4    Für verspätete Zahlungen wird ein bankenüblicher Verzugs­zins be­rechnet.

10.5    Falls bei Baubeginn grössere Bestellungen ausgelöst werden müssen, können Akontogesuche bis 90% der nachgewiesenen Leistungen gestellt werden ( zahlbar innert 10 Tagen ).

11. bauseitige Leistungen

 11.1    Lieferungen, Arbeiten und Leistungen ( solche, die in der Offerte ausdrücklich nicht erwähnt und/oder definiert sind ), welche in den angegeben Preisen nicht eingeschlossen sind und damit bei Auftragserteilung als bauseitige Leistungen anerkannt werden

  • Alle baulichen Arbeiten wie Spitzarbeiten- und Zuputzarbeiten,Durchbrüchen, Wandschlitzen und Sockeln für Apparate und Maschinen
  • Alle Bohr, Spitz- und Diamantbohr- oder Diamantfräsarbeiten
  • Schlitze und Aussparungen im Holzbau
  • Dach- und Wandeinfassungen von ins Freie führenden Leitungen, Fallstrang-Entlüftungen usw.
  • Futterrohre und Aussparungen für Leitungsinstallationen
  • Alle Gipser, Schreiner- und Malerarbeiten
  • Alle Elektroarbeiten, wie Anschliessen von Maschinen, Apparaten, Regelsteuerungen, Raumthermostaten, Schaltschränken , Pumpen usw.
  • Baustrom- und Bauwasseranschlüsse, Druckproben und Inbetriebnahmen, falls nicht separat aufgelistet
  • Abdeckung der sanitären Apparate während der Rohbauphase
  • Kranbenutzung
  • Brandabschottungen in Leitungsschächten
  • Kücheneinrichtungen inkl. Küchenmischer
  • Zur Verfügungstellung eines abschliessbaren Materialraumes als Magazin und Werkstatt

12. Mehraufwand / Regie

12.1    Mehr und Zusatzarbeiten, sowie Material, infolge angeordneter Aufträge durch den Bauherrn oder deren Vertretung werden gemäss den branchenspezifischen Regie-ansätzen wie folgt verrechnet:

Meister / Projektleiter                                               CHF           150.-

Planung / Chefmonteur                                            CHF           140.-

Servicemonteur ohne Servicefahrzeug                  CHF           124.-

A-Monteur                                                                   CHF           115.-

B-Monteur                                                                   CHF           105.-

C-Monteur                                                                   CHF           95.-

Lehrling 1.-4. Lehrjahr                                             CHF           55.-

Servicepauschale                                                       CHF           60.-

Servicewagen pro Einsatz                                        CHF           35.-

13. Haftpflicht-Versicherung des Unternehmers

13.1    Die Markus Schmid AG erklärt, durch die Haftpflicht-Versicherung bei der Mobiliar gegen Drittpersonenschaden und Sachschaden für folgende Leistungen versichert zu sein:

Die Leistungen betragen bei Todesfall oder Körperverletzung

Pro Person                                                               CHF           10 Mio.

Pro Schadenereignis                                              CHF           10 Mio.

Für Sachschäden pro Schadenereignis              CHF           10 Mio.

Selbstbehalt                                                             CHF           1000 

14. Rechtsgrundlagen und Datenschutz

14.1    Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten SIA 118.

14.2    Die Markus Schmid AG hält sich bei der Bearbeitung von Personendaten an die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Weitere detaillierte Informationen zur Datenbearbeitung sind in der Datenschutzerklärung auf unserer Website enthalten.

15. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Malters

Malters, 01.01.2025, markus schmid ag